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   BFH, 29.07.2005 - VII B 340/04   

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https://dejure.org/2005,13278
BFH, 29.07.2005 - VII B 340/04 (https://dejure.org/2005,13278)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2005 - VII B 340/04 (https://dejure.org/2005,13278)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2005 - VII B 340/04 (https://dejure.org/2005,13278)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 46 Abs. 2; ; AO 1977 § 46 Abs. 3; ; AO 1977 § 46 Abs. 4; ; AO 1977 § 46 Abs. 4 Satz 3; ; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 46
    Abtretung von Erstattungsansprüchen

  • datenbank.nwb.de

    Angabe des Abtretungsgrundes in Abtretungsanzeige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 37/03

    Fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in einer Abtretungsanzeige - kein Verstoß

    Auszug aus BFH, 29.07.2005 - VII B 340/04
    Die gemäß § 46 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderlichen Angaben zu dem Abtretungsgrund sollen dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung vorliegt, die nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 nur Bankunternehmen gestattet ist und bei anderen Personen zur Nichtigkeit der Abtretung führt; daneben dienen die Angaben zum Abtretungsgrund dazu, dem FA einen Hinweis darauf zu geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 AO 1977 zur Nichtigkeit der Abtretung führen würde (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, m.w.N.).

    Da allerdings das FA auf Grund dieser Angaben nur Anhaltspunkte erhalten kann, welche Rückschlüsse auf die Geschäftsmäßigkeit der Abtretung ermöglichen und unter Umständen Anlass zu weiteren Ermittlungen sein können, genügt zwar eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhaltes; wird jedoch ohne eine solche stichwortartige Bezeichnung lediglich die Frage nach einer Sicherungsabtretung verneint oder fehlen gar die Angaben zum Abtretungsgrund völlig, hat dies zur Folge, dass die Abtretungsanzeige an einem Formmangel leidet, der nach § 46 Abs. 2 AO 1977 zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

    Der Senat hat mit dem genannten Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 auch entschieden, dass es sich bei der Abtretungsanzeige um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auslegungsfähig ist, so dass ggf. auch Angaben zum Abtretungsgrund im Wege der Auslegung ermittelt werden können, wobei allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die für das FA als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung erkennbar gewesen sind.

    Im Hinblick auf den mit den geforderten Angaben zum Abtretungsgrund verfolgten Gesetzeszweck hat es der Senat in jenem Urteil --wie im Übrigen auch in seinem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238-- als ausreichend angesehen, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt kurz und stichwortartig gekennzeichnet wird.

    Kommt das FA erstmals im Einspruchsverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid zu der Erkenntnis, dass die Ansprüche, welche Gegenstand des Abrechnungsbescheids sind, nicht wirksam abgetreten worden sind, so ist es grundsätzlich nicht gehindert, aus solchen Erkenntnissen die gebotenen rechtlichen Folgerungen zu ziehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

    Soweit die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des Hessischen FG vom 24. Februar 1994 13 K 4708/92 (EFG 1994, 774) meint, dass das FA auf den Formmangel der Abtretungsanzeige hätte hinweisen müssen, hat der Senat auch diese Frage mit dem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 entschieden.

    Diese Voraussetzungen sind im Streitfall indes nicht gegeben, denn das FA hatte im Zeitpunkt des Eingangs der Abtretungsanzeige am 23. November 2000 keinen Anlass, diese näher zu prüfen, weil die abgetretenen Ansprüche noch der Festsetzung bedurften (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

  • BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01

    Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

    Auszug aus BFH, 29.07.2005 - VII B 340/04
    Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH- Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 29.07.2005 - VII B 340/04
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 29.07.2005 - VII B 340/04
    Zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Beschwerde somit eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
  • BFH, 13.11.2001 - VII R 107/00

    Stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden Sachverhalte

    Auszug aus BFH, 29.07.2005 - VII B 340/04
    Anders als die Beschwerde meint, weicht das angefochtene FG-Urteil auch nicht von dem Senatsurteil vom 13. November 2001 VII R 107/00 (BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402) ab.
  • BFH, 22.10.2002 - VII B 178/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung

    Auszug aus BFH, 29.07.2005 - VII B 340/04
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 29.07.2005 - VII B 340/04
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • FG Hessen, 24.02.1994 - 13 K 4708/92
    Auszug aus BFH, 29.07.2005 - VII B 340/04
    Soweit die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des Hessischen FG vom 24. Februar 1994 13 K 4708/92 (EFG 1994, 774) meint, dass das FA auf den Formmangel der Abtretungsanzeige hätte hinweisen müssen, hat der Senat auch diese Frage mit dem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 entschieden.
  • FG Nürnberg, 17.11.2011 - 4 K 1315/09

    Keine Hinweispflicht des Finanzamtes auf fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Abtretungsanzeige unwirksam, wenn der Abtretungsgrund nicht angegeben wird (Urteil vom 05.10.2004 VII R 37/03, BStBl II 2005, 238, sowie Beschlüsse vom 22.07.2010 VII B 227/09, BFH/NV 2010, 2238, vom 29.07.2005 VII B 340/04, BFH/NV 2005, 1969 und vom 24.10.2008 VII B 28/08).

    Angaben zum Abtretungsgrund können zwar auch im Wege der Auslegung ermittelt werden; insoweit sind allerdings nur Umstände zu berücksichtigen, welche für das Finanzamt im Zeitpunkt des Zugangs der Abtretungsanzeige erkennbar waren (BFH vom 29.07.2005, a.a.O.).

    Ob und gegebenenfalls an wen dieser Anspruch abgetreten worden sein sollte, ist deshalb für das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt ohne Belang (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2004, a.a.O., und Beschluss vom 29.07.2005, a.a.O.).

  • BFH, 25.09.2013 - VIII R 46/11

    Inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf "schlichte" Änderung - Nicht

    a) Auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Anspruchs auf Fairness im Verfahren kann der Kläger diese Auffassung nicht stützen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31. August 2010 VIII R 36/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, sowie BFH-Beschlüsse vom 12. September 1991 X R 38/91, BFH/NV 1992, 50; vom 20. Juli 2011 X B 36/11, BFH/NV 2011, 2079; vom 11. März 2013 I B 95/12, BFH/NV 2013, 1425; zur Anwendung im Besteuerungsverfahren BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790; BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2005 VII B 340/04, BFH/NV 2005, 1969).
  • BFH, 22.07.2010 - VII B 227/09

    Unzulässige Klage gegen Abrechnungsbescheid, mit der die Wirksamkeit der

    Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen ist, dass die Abtretungsanzeige zwar ausgelegt werden kann, sie jedoch bei gänzlich fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund unwirksam ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238; Senatsbeschluss vom 29. Juli 2005 VII B 340/04, BFH/NV 2005, 1969).
  • FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 758/09

    Auslegung einer Abtretungsanzeige von Ehegatten als auf einen Ehegatten

    Das völlige Fehlen von Angaben zum Abtretungsgrund bzgl. der - vom Beklagten angenommenen - Abtretung der Klägerin hätte aber zur Folge, dass die Abtretungsanzeige an einem Formmangel leidet, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (BFH-Beschluss vom 29.07.2005 VII B 340/04, BFH/NV 2005, 1969).
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